Der Präsenzunterricht findet weiterhin statt, derzeit aber nur als Einzelunterricht.
Gemäß § 5 (Bildungsangebote, Ausbildung) der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung“ (gültig vom 11. bis 31. Januar 2021) sind bei „Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen
nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen sowie kulturpädagogischen Angeboten (dazu gehören die
Musikschulen) der Einrichtungen nach § 2 Abs. 1a Satz 2 für einzelne Gruppen oder Klassen der Kindertagesstätten, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen (…) die Empfehlungen des
Robert-Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich zu beachten. § 1 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.“